Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit
während des Zeitraums zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; kein Abzug von
Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen vom
kindergeldrechtlichen Grenzbetrag
Kindergeld
Leitsatz
1. Geht ein Kind nach Abschluss einer
Ausbildung zwei Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es
sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere
Ausbildung (Studium) beginnt. Die während der
Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte sind folglich auf die
kindergeldrechtliche Einkünfte- und Bezüge-Grenze anzurechnen.
2. Bei der Berechnung der
"Einkünfte und Bezügen" i.S. des § 32 Abs.4 Satz 2
EStG sind Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen nicht abziehbar (gegen Urteil des
Ki,
EFG 1999, 1137) .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 570 UAAAB-06013
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