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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 1789/01 EFG 2004 S. 268

Gesetze: EStG 1999 § 34 Abs. 1 S. 2, EStG 1999 § 34 Abs. 1 S. 3, EStG 1999 § 2 Abs. 3, EStG § 26b, EStG 1999 § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG 1999 § 34 Abs. 1 S. 1

Vorrangige Verrechnung von außerordentlichen Einkünften mit eigenen negativen Einkünften bei Ehegatten-Zusammenveranlagung

Einkommensteuer 1999

Leitsätze

Erzielt von zusammenveranlagten Ehegatten einer positive außerordentliche Einkünfte (hier: nach § 19 EStG) und negative laufende Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart (hier: § 15 EStG), so sind diese positiven Einkünfte vorrangig mit den negativen Einkünften zu verrechnen, so dass nur auf den danach verbleibenden Betrag der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG anzuwenden ist. Die negativen Einkünfte des einen Ehegatten sind nicht etwa vorrangig mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten zu verrechnen, mit der Folge, dass die außerordentlichen Einkünfte in voller Höhe dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegen könnten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 268
EFG 2004 S. 268 Nr. 4
ZAAAB-05891

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