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BGH 11.11.2003 X ARZ 91/03, NWB 52/2003 S. 388

Berufsrecht | Gerichtsstand für Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts

Für Honoraransprüche aus einem Anwaltsvertrag gilt die gesetzliche Regel, dass eine Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der jeweilige Schuldner seinen Wohnsitz hat. Bei typisierender Sicht ergeben sich weder aus der streitigen Leistungspflicht noch aus dem mit dem Anwaltsvertrag zustande gekommenen Schuldverhältnis Besonderheiten, derentwegen ein bestimmter anderer Leistungsort, etwa der Kanzleisitz des Anwalts, sachgerecht ist ().