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BFH 18.09.2003 X R 152/97, NWB 52/2003 S. 385

Einkommensteuer | Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar. Soweit die vom Ausgleichsverpflichteten zu zahlende Ausgleichsrente auf Versorgungsbezügen beruht, die bei ihm nach § 19 EStG – abgesehen vom Versorgungs-Freibetrag – in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, kommt der Abzug als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe in Betracht. Korrespondierend hierzu hat der Ausgleichsberechtigte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG die Ausgleichsrente in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen. (2) Soweit der Ausgleichsrente dagegen eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflic...