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FG Düsseldorf 30.01.2003 7 K 2426/00 F, NWB 51/2003 S. 378

Kostenrecht | Streitwert bei gesonderter Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags (§14 GKG)

Der Kl. begehrte mit seiner Klage die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags gem. § 10b Abs. 1 Satz 5 EStG i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG. Der Streitwert ist nach den vom BFH zur Streitwertfestsetzung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung aufgestellten Rechtsgrundsätzen mit 25 v. H. des begehrten Großspendenvortrags zu bemessen. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach den vermutlichen estl. Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 GKG). In st. Rspr. (vgl. z. B. , BFH/NV 1999 S. 1360) geht der BFH davon aus, dass die estl. Auswirkungen grds. 25 v. H. des streitigen Gewinns oder Verlusts betragen. Auch bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags ergibt sich das Interesse des Kl. aus der estl. Auswi...