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Abgabenordnung | Vorläufigkeitserklärung hinsichtlich des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen (§ 165 AO)
Wird ein Steuerbescheid hinsichtlich des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 3 EStG für vorläufig gem. § 165 AO erklärt, kann das Klageverfahren gem. § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG über die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 274/03 gegen das (BStBl 2003 II S. 179) oder 2 BvR 912/03 gegen das (BFH/NV 2003 S. 976) ausgesetzt werden; jedoch längstens bis zur inhaltlichen Bestätigung des (EFG 2003 S. 586; Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 4/03). Das FG Münster hatte im Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigkeitserklärung während des Klageverfahrens besteht (FG Hamburg, rkr. Beschl. v. - III 261/01).