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Grundlagen - Stand: 30.12.2025

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Bernd Langenkämper
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts von Darlehenszinsen durch einen beherrschenden Gesellschafter

Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt nach dem die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist.

I. Definition des Zufluss-Abfluss-Prinzips

Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen sind im Kalenderjahr des Zuflusses/Abflusses an- bzw. abzusetzen. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt (§ 11 EStG).

Die Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG bleiben hiervon unberührt.

II. Anwendungsbereich

1. Unmittelbarer Anwendungsbereich

Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 11 EStG umfasst:

  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

  • Ermittlung der Überschusseinkünfte (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte); (§ 2 Abs. 1 EStG)

  • Sonderausgabenabzug nach § 10 und § 10b EStG;

  • Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a, 33c EStG.

2. Nichtanwendung

Keine Anwendung findet § 11 EStG in den folgenden Fällen:

  • Betriebsvermögensvergleich,

  • Einkünften i. S. des § 17 EStG.

III. Ausnahmen

§ 11 EStG gilt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen, d.h. bisher im Jahr 18 nicht versteuerte Einnahmen können grundsätzlich nicht im Jahr 19 nachversteuert oder Ausgaben des Jahres 18 nicht im Jahr 19 nachgeholt werden.

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