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Direktversicherung
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Versicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und bei der der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen gegenüber dem Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung erwerben. Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können in sog. Altfällen unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden (§ 40b EStG in der zum gültigen Fassung) ) oder unterliegen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG.
Schönfeld/Plenker, Direktversicherung, Lexikon für das Lohnbüro
Schönfeld/Plenker, Betriebliche Altersversorgung, Lexikon für das Lohnbüro – Anhang 6
Urbitsch/Fath, Direktversicherung, Lexikon Altersversorgung
Gehaltsumwandlungsvereinbarung, Arbeitshilfe
Beiträge aus dem NWB Steuerfach-Scout zum Begriff "Direktversicherung"
II. Steuerliche Behandlung
Die vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge zu einer Direktversicherung sind laufender Arbeitslohn.
Durch das Alterseinkünftegesetz gilt für Beiträge zu einer Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung auch der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung. Danach sind Direktversicherungsbeiträge seit dem grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, während die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung der Beiträge (§ 40b EStG i.d.F. für 2004; R 40b.1 LStR) entfällt.
Die Steuerfreiheit der Beiträge des Arbeitgebers ist auf Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der gesamten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer lebenslänglichen Rente oder eines entsprechenden Auszahlungsplans vorsehen. Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG).
Die Regelung gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auf die Anwendung der Steuerbefreiung zu Gunsten der Pauschalierung verzichtet werden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem erteilt wurde.
Die Beiträge an die Direktversicherung können vom Arbeitnehmer als Sonderausgabe geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Beiträge für eine Direktversicherung können zulagebegünstigt im Rahmen der Altersvorsorgezulage sein (§ 82 Abs. 2 EStG).
Die Fortsetzung eines Direktversicherungsvertrages (z.B. bei Arbeitsplatzwechsel) ist regelmäßig möglich.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
steuerliche
Behandlung der Beiträge | steuerliche Behandlung der Leistungen aus der
Direktversicherung
|
Bei
Altverträgen, soweit die Beträge
pauschaliert oder dem individuellen Steuersatz unterworfen wurden | Kapitalauszahlungen sind ab
einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren steuerfrei, Rentenzahlungen
sind mit dem Ertragsanteil steuerbar (§ 22
Nr. 1 EStG
). |
Wurden die Beiträge nach
§ 3 Nr. 63
EStG ganz oder zum Teil steuerfrei belassen | Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5
EStG
, soweit die Erträge auf steuerfreien Beiträgen
beruhen; im Übrigen mit dem neuen Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb
EStG
) |
Bei nach
§ 3 Nr. 63
EStG nicht begünstigten Neu-Verträgen | Besteuerung des vollen oder hälftigen
Unterschiedsbetrags nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG
|
Beiträge sind nach
§ 3 Nr. 63
EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung zzgl. 1.800 EUR jährlich steuerfrei | Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5
EStG
, soweit die Erträge auf steuerfreien Beiträgen
beruhen; im Übrigen mit dem neuen Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb
EStG
) |
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers steht das Bezugsrecht hinsichtlich der Direktversicherung regelmäßig dem Arbeitnehmer zu.