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InfoCenter - Stand: 07.02.2023

Betriebsveräußerung

Catrin Geißler

I. Definition der Betriebsveräußerung

[i]

Von einer Betriebsveräußerung spricht man, wenn der ganze Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der geschäftliche Organismus fortgeführt werden kann und der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt.

Betriebsveräußerung ist auch die Veräußerung eines Teilbetriebs, einer zu einem Betriebsvermögen gehörigen 100-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, eines gesamten Mitunternehmeranteils sowie eines gesamten Vollhafteranteils an einer KGaA. Ferner ist die Einbringung eines (Teil-) Betriebs oder (gesamten) Mitunternehmeranteils in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eine Betriebsveräußerung in diesem Sinne (tauschähnlicher Vorgang).

Die Aufgabe eines (Teil-) Betriebs, eines gesamten Mitunternehmer- oder gesamten Vollhafteranteils ist einer Betriebsveräußerung gleichgestellt.

Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die dauernd berufsunfähig sind, wird auf Antrag bei der Einkommensteuer ein Veräußerungsfreibetrag von bis zu 45.000 € gewährt, sofern der Veräußerungsgewinn 136.000 € nicht übersteigt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 €, so mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag.

Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, die nicht schon nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern sind, unterliegen als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung. Danach beträgt die Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne regelmäßig das Fünffache der auf einem Fünftel des Veräußerungsgewinns entfallenden Einkommensteuer. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Veräußerungsfreibetrags dem Grunde nach vor, so kann die Einkommensteuer auf Antrag bis zur Höhe eines Veräußerungsgewinns von 5 Millionen € auf 56 v.H. des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 v.H., beschränkt werden. Dieser Antrag kann im Leben einer Person nur für einen Veräußerungsgewinn gestellt werden.

Gewinne aus einer Betriebsveräußerung unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Etwas anderes gilt nur für Veräußerungsgewinne bei Kapitalgesellschaften sowie für Gewinne aus der Veräußerung des (Teil-) Betriebs einer Mitunternehmerschaft, der Veräußerung des Mitunternehmeranteils sowie des Vollhafteranteils an einer KGaA, soweit diese Gewinne nicht auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallen. Ebenso unterliegen Gewinne aus der Veräußerung einer 100-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines inländischen gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs veräußert werden.

Umsatzsteuerlich stellt die Betriebsveräußerung im Ganzen regelmäßig eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung dar. Hiervon abzugrenzen sind Entnahmen sowie unentgeltliche Wertabgaben. In Folge einer Geschäftsveräußerung können insoweit Vorsteuerberichtigungen notwendig werden.

Soweit Grundstücke zum veräußerten Vermögen gehören, unterliegt der Rechtsvorgang regelmäßig der Grunderwerbsteuer.

Unentgeltliche Betriebsübertragungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Der Betriebsübernehmer bzw. der Erwerber, der die Firma fortführt, haftet in gewissem Umfang für betriebliche Steuerschulden, unter Umständen für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse gehen auf den neuen Inhaber über. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Der bisherige Arbeitgeber haftet für vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstandene Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis neben dem neuen Betriebsinhaber als Gesamtschuldner.

II. Grundtatbestände

1. Veräußerung des ganzen Teil-/Betriebs

Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs ist

  • die nicht unentgeltliche Übertragung

  • des Betriebs mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen

  • an einen Erwerber,

  • wenn der Veräußerer die mit dem Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt.

Veräußerung eines Teilbetriebs ist

  • die nicht unentgeltliche Übertragung

  • eines organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teils eines Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs aufweist und als solcher lebensfähig ist

  • mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen dieses Teilbetriebs,

  • wenn der Veräußerer die mit dem Teil dieses Betriebsvermögens verbundene Tätigkeit aufgibt.

  • Als Teilbetrieb gilt auch die zu einem Betriebsvermögen gehörige 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Entsprechendes gilt für die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-) Betriebs sowie einer freiberuflichen Praxis/eines freiberuflichen Praxisanteils.

Praxishinweis

Eine tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis ist auch bei nur geringfügiger Fortführung der bisherigen Tätigkeit unter Hinzugewinnung neuer Mandanten oder späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich.

2. Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils

Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils ist

  • die nicht unentgeltliche Übertragung

  • des ganzen Mitunternehmeranteils, einschließlich der zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen des Mitunternehmers.

  • Veräußerung ist auch das Ausscheiden gegen Abfindung aus der Mitunternehmerschaft.

Hinweis:

Die Veräußerung eines Teils eines Mitunteranteils führt gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG zu laufendem Gewinn, so dass insoweit die §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG nicht anwendbar sind. Ein derartiger Gewinn unterliegt daher auch der Gewerbesteuer.

Entsprechendes gilt für die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-) Betriebs sowie einer freiberuflichen Praxis/eines freiberuflichen Praxisanteils.

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