DBA Rumänien Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. bedeutet der Ausdruck „Rumänien” das Hoheitsgebiet Rumäniens, einschließlich des Küstenmeers und des Luftraums über seinem Hoheitsgebiet und dem Küstenmeer, über das Rumänien Hoheitsgewalt ausübt, sowie das angrenzende Gebiet und der Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone, soweit Rumänien dort in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften und den Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  3. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang Rumänien oder die Bundesrepublik Deutschland;

  4. bedeutet der Ausdruck „Person” eine natürliche Person, eine Gesellschaft und alle anderen Personenvereinigungen ;

  5. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  6. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”

    aa)

    in Bezug auf Rumänien alle natürlichen Personen, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personenvereinigungen und sonstigen Rechtsträger, die nach dem in Rumänien geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    aa)

    in Rumänien das Ministerium der Finanzen oder seine Bevollmächtigten;

    bb)

    in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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TAAAH-29897