III. Besteuerung des Einkommens
Artikel 15 Unselbständige Arbeit [1]
(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen – während des Kalenderjahres ausgeübt wird,
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit als Vergütungen für eine Tätigkeit, die in dem Vertragsstaat ausgeübt wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; sie können in diesem Staat besteuert werden.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte, auf die die Artikel 16, 18, 19 und 20 anzuwenden sind.
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NAAAB-05574
1Anm. d. Schriftl.: Art. 15 i.d.F. des Art. 1 Zusatzabkommen v. (BGBl 2003 II S. 1616).