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Kommanditgesellschaft
I. Definition der Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern teilweise unbeschränkt und teilweise beschränkt haften (§ 161 Abs. 1 HGB ).
Wie die OHG ist sie einer juristischen Person angenähert, indem sie unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Für ertragsteuerliche Zwecke gelten die KG - wie die OHG und die rechtsfähige GbR - als Gesamthand und ihre Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit als Träger des Gesellschaftsvermögens zur gesamten Hand .
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist ein Transparenzregister eingeführt worden, dass die Offenlegung sämtlicher hinter Kapital- und eingetragenen Personengesellschaften stehenden natürlichen Personen sowie bestimmte Absprachen mit und zwischen Gesellschaftern wie etwa Stimmbindungsvereinbarungen und Treuhandverhältnisse vorsieht, § 19 GwG.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom , BGBl 2021 I S. 3436 (BMJV, Gesetzentwurf vom , www.bmjv.de) ist das Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. So können sich beispielsweise auch Freiberufler nun zu einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen, so dass ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als solche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung beschränkt werden kann. Durch die Gesetzesänderungen ist u.a. das für Personengesellschaften maßgebliche Gesamthandsprinzip, nach dem den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand zuzurechnen ist, weggefallen. Die gesetzlichen Änderungen sollen jedoch ausweislich der Gesetztesmaterialien die bisherige ertragsteuerliche Behandlung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter unberührt lassen. Dementsprechend bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes vom , dass Personengesellschaften für Ertragsteuerzwecke als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Die Neuregelungen sind zum in Kraft getreten.
Zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts siehe auch den NWB ReformRadar.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom (BGBl 2021 I S. 2050) ist für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften eine Option eingeführt worden, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG).
II. Rechtliche Grundlagen
Die KG gehört zu den Personengesellschaften. Ergänzend zu den spezialgesetzlichen Regelungen des HGB finden auf sie die für die OHG geltenden Vorschriften sowie die Bestimmungen des BGB über die GbR Anwendung, die, soweit sie nicht zwingendes Recht enthalten, durch vertragliche Vereinbarungen ersetzt oder abgeändert werden können.
Im Unterschied zur OHG haften einzelne Gesellschafter (Kommanditisten) den Gesellschaftsgläubigern lediglich beschränkt auf die Haftsumme, während die persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) wie OHG-Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen einzustehen haben.
1. Gründung der KG
Die KG entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, unter einer gemeinschaftlichen Firma ein Gewerbe zu betreiben, das seit dem auch – soweit berufsrechtlich zulässig – der gemeinschaftlichen Ausübung freier Berufe bestehen kann, wobei ein Teil der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haften soll, während bei dem anderen Teil die Haftung auf einen bestimmten, im Gesellschaftsvertrag anzugebenden Betrag beschränkt ist. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist formfrei. Lediglich für den Fall, dass ein Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet ist, ist der Abschluss notariell zu beurkunden.
Die KG ist unter ihrer Firma zum Handelsregister anzumelden.
2. Geschäftsführung und Vertretung
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können den Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters nicht widersprechen, solange sie nicht über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Kommanditist an der Geschäftsführung teilnimmt.
3. Gesellschaftsvermögen
Die KG selbst ist zivilrechtlich Träger des Gesellschaftsvermögens. Lediglich für Zwecke der Ertragsbesteuerung fingiert das Gesetz, dass die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Träger des Gesellschaftsvermögens sind.
4. Haftung der Gesellschafter
Persönlich haftende Gesellschafter haften den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt.
Ein Kommanditist haftet dagegen nur beschränkt bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.Gesellschaftsgläubigern gegenüber ist seine Haftung ausgeschlossen, soweit er seine Pflichteinlage geleistet hat.
5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, neben dem die gesetzlichen Regelungen lediglich subsidiär zur Anwendung kommen.
Nach den Neuregelungen des zum in Kraft tretenden Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom werden die gesetzlichen Informationsrechte der Kommanditisten nach § 166 HGB n.F. deutlich erweitert werden. Er ist nunmehr nicht nur berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses und Einsicht in die relevanten Geschäftsunterlagen zu nehmen und von der Gesellschaft Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten zu verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte erforderlich ist. Diese Rechte können nicht gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden.
Die Gesellschafter der KG müssen die „vereinbarten Beiträge” leisten. Zu Nachschüssen können die Gesellschafter im Innenverhältnis nur durch
gesellschaftsvertragliche Nachschussklauseln,
einen Gesellschafterbeschluss oder
aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht
verpflichtet sein.
Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, trifft nur die persönlich haftenden Gesellschafter eine Pflicht zur Geschäftsführung. Die Gesellschafter sind im Übrigen zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags und zur Ergänzung einer durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet.
Als Ausfluss einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht müssen sie alles unterlassen, was dem Gesellschaftszweck abträglich ist und die Interessen der Gesellschaft schädigt. Einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegen die Kommanditisten nicht.
Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter umfasst alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Nur bei Geschäften, die nach Inhalt und Zweck über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs hinausgehen, ist auch die Zustimmung der Kommanditisten erforderlich. Außergewöhnlich ist ein Geschäft immer dann, wenn es nach seinem Gegenstand, Umfang oder der mit seinem Abschluss verbundenen Risikos das übersteigt, was im Betreib auf Grund seiner Häufigkeit oder seines engen Bezugs zum Gesellschaftszweck als gewöhnlich anzusehen ist.
Das MoPeg hat erstmals für die OHG und KG gesetzliche Regelungen zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geschaffen, deren Anwendung allerdings gesellschaftsvertraglich modifiziert oder ausgeschlossen werden kann: Ein Gesellschafterbeschluss kann wegen der Verletzung von Rechtsvorschriften durch fristgebundene Klage auf Nichtigerklärung oder durch nicht fristgebundene Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Klage ist jeweils gegen die Gesellschaft zu richten. Nichtig ist jeder Beschluss, der unter Verletzung von Rechtsvorschriften zustande gekommen ist, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht wirksam verzichten können oder der durch Urteil auf eine Anfechtungsklage hin für nichtig erklärt worden ist. Beschlüsse, die lediglich dispositives Recht oder Regelungen des Gesellschaftsvertrags verletzen bleiben wirksam, solange sie nicht erfolgreich durch eine innerhalb von drei Monaten zu erhebende Anfechtungsklage angegriffen worden sind.
Die Gewinnverteilung richtet sich nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Schlüssel, wobei der Kommanditist am Verlust der Gesellschaft nur in Höhe seines Kapitalanteils zuzüglich einer ggf. noch zu leistenden Pflichteinlage teilnimmt. Er kann lediglich die Auszahlung seines Gewinnanteils verlangen, während dem persönlich haftenden Gesellschafter ein Entnahmerecht zusteht.
An der KG können auch minderjährige Kinder beteiligt werden.