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Grundlagen - Stand: 08.09.2024

Klage

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

Das steuerliche Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren beruht auf der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes: nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt, d.h. die Verwaltungsbehörde, an Gesetz und Recht gebunden, nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann jeder, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Rechtsweg (= Gerichtsweg) beschreiten. Der Bürger kann das Gericht anrufen, um formellen Rechtsschutz zu erlangen.

II. Allgemeines

Bevor das Finanzgericht in die sachliche Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts eintritt, muss die Klage alle formellen Voraussetzungen - Sachentscheidungsvoraussetzungen - erfüllen, die das Gesetz verlangt. Fehlt eine Sachentscheidungsvoraussetzung, ist eine Befassung des Gerichts mit dem materiellen Inhalt des Begehrens nicht möglich, die Klage ist unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen. Allerdings reicht es, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eintritt.

Abgesehen von der Frage des Finanzrechtswegs und der Zuständigkeit, die grundsätzlich vorrangig zu prüfen sind, ist eine bestimmte Reihenfolge der Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorgeschrieben.

Zu Auslegungsfragen bei prozessualen Rechtsbehelfen wird auf Geimer, „Rechtsschutzgewährende Auslegung von Rechtsbehelfen”, NWB 2009 S. 1664, 1672 f. unter V. verwiesen.

Wegen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Klage gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen wird auf das Stichwort „Gesonderte und einheitliche Feststellungen” unter VII. verwiesen.

III. Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Finanzrechtsweg, § 33 FGO

Nach § 33 FGO ist der Finanzrechtsweg zulässig

  • in Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, d.h. allen mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten, sofern es sich um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen handelt, die durch Bundesrecht geregelt worden sind und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO und § 33 Abs. 2 FGO),

  • in Streitigkeiten über die Vollstreckung bestimmter Verwaltungsakte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO),

  • in Streitigkeiten über bestimmte Steuerberatungsangelegenheiten (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO),

  • in sonstigen Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundes- oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO).

Der Finanzrechtsweg ist gegeben z.B.

  • in Abgabenvergütungsangelegenheiten wie Kindergeld, Eigenheimzulage etc.,

  • in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren aus Steuerakten, Akteneinsicht , Nichtweitergabe von Informationen und Kontrollmaterial , Benennung eines Anzeigeerstatters , Auskunftsanspruch gegen die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA),

  • bei Erteilung von Bescheinigungen auf der Grundlage amtlicher Kenntnisse, z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen,

  • in Kirchensteuerangelegenheiten, soweit die landesrechtlichen AGFGO dies regeln, und zwar in Baden-Württemberg, soweit die Verwaltung der KiSt nach §§ 17 ff. KiStG BW Landesfinanzbehörden übertragen ist, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen.

2. Sachliche Zuständigkeit, § 35 FGO

Nach § 35 FGO haben die Finanzgerichte grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten im ersten Rechtszug.

3. Örtliche Zuständigkeit, § 38 FGO

Grundsätzlich ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, gegen die die Klage gerichtet ist (§ 38 Abs. 1 FGO). § 38 Abs. 2 FGO regelt die örtliche Zuständigkeit in besonderen Fällen.

4. Statthaftigkeit der Klage, §§ 40, 41 FGO

Die FGO unterscheidet - wie die übrigen Gerichtsverfahrensordnungen - drei Klagearten, und zwar die

  • Gestaltungsklage, die auf unmittelbare Rechtsänderung durch Urteil gerichtet ist; Gestaltungsklage ist die Anfechtungsklage, die auf die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 40 Abs. 1 FGO);

  • Leistungsklage, die gerichtet ist auf die Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen des Beklagten. Mit der Verpflichtungsklage wird der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt (§ 40 Abs. 1 FGO), mit der sonstigen Leistungsklage eine Leistung verlangt, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, wie beispielsweise die Akteneinsicht, die Durchführung einer Schlussbesprechung, Akteneinsichtsgewährung, Nichtweitergabe von Informationen und Kontrollmaterial u.Ä;

  • Feststellungsklage, die gerichtet ist auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 41 FGO). Sie setzt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung voraus, das auch in einem ideellen oder wirtschaftlichen Interesse bestehen kann. Sie ist subsidiär, d.h. der Kläger darf sein Begehren nicht im Wege einer anderen Klageart geltend machen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) kann ein Verfahren über eine Anfechtungsklage bei Vorliegen berechtigten Interesses mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts fortgeführt werden, wenn sich die Klage durch Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts oder auf sonstige Weise erledigt hat.

  • Ein zusammengefasster Steuerbescheid enthält mehrere inhaltsgleiche Steuerfestsetzungen, die nur der äußeren Form nach zusammengefasst, aber verfahrensrechtlich voneinander unabhängig sind. Daher ist ein nur von einem der zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner eingelegter Einspruch und erhobene Klage zulässig.

Besondere Klagen sind die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO, § 134 FGO ), mit der bestimmte schwerwiegende Verfahrensfehler des Finanzgerichtsprozesses gerügt, und die Restitutionsklage (§ 580 ZPO , § 134 FGO ), mit der bestimmte schwerwiegende sachliche Fehler des Finanzgerichtsurteils geltend gemacht werden können.

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