1. Übertragung eines KG-Anteils, bei dem im Kündigungsfalle nur Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Grundstücks besteht, ist grunderwerbsteuerpflichtig 2. Keine Steuerbergünstigung nach §§ 6, 7 GrEStG, wenn Erwerb einer Gesamthandsberechtigung und Grunderwerb von der Gesamthand in einem Rechtsakt zusammenfallen
3. Zur Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG
Leitsatz
1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft vor, daß beitretende Gesellschafter jederzeit über ihren Gesellschaftsanteil verfügen, ihre Beteiligung jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündigen können, und daß die Gesellschafter bzw. ihre Rechtsnachfolger für den Fall der Kündigung anstelle der Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nur die Übertragung eines - in der Beitrittserklärung bezeichneten, von der Gesellschaft noch zu erwerbenden und in bestimmter Weise zu bebauenden - Grundstücks verlangen können, so ersetzt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils die Übertragung des Grundstückseigentums, dessen Auswahl den Gesellschaftsanteil bestimmte. Sie stellt einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) i.V.m. § 42 AO 1977 steuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar, bei dem die Steuer mit dem Beitritt zur Gesellschaft entsteht (Fortentwicklung des Urteils vom II R 86/86, BFHE 156, 523, BStBl II 1989, 628).
2. Fallen der Erwerb einer Gesamthandsberechtigung und ein Grunderwerb von der Gesamthand in einem Rechtsakt zusammen, so können die Steuervergünstigungen nach §§ 6, 7 GrEStG NW (= §§ 6, 7 GrEStG 1983) nicht gewährt werden, denn es fehlt insoweit an einer vor dem Erwerb bestehenden Gesamthandsberechtigung, die sich wirtschaftlich im Alleineigentum an dem von der Gesellschaft erworbenen (Teil-)Grundstück fortsetzen könnte.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.