Keine Berücksichtigung der Fremdkapitalkosten in der Jahresrohmiete
Leitsatz
1. Die Einheitsbewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren ist eine Bewertung auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Reinertrags (BFHE 102, 563). Der in der Jahresrohmiete enthaltene Anteil für Fremdkapitalkosten mindert den für die Einheitsbewertung maßgebenden objektiven Reinertrag nicht.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, daß zur Kapitalisierung des Reinertrags bei der Berechnung der Vervielfältiger die Zinssätze mit typischen, aus den Gepflogenheiten der Grundstückswirtschaft abgeleiteten Verhältnissen angenommen wurden.
3. Bei der Feststellung von Einheitswerten des Grundvermögens sind Billigkeitsmaßnahmen nicht möglich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 106 DAAAB-04669
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