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Genossenschaftliche Mitgliederförderung als Prüfstein für die Grenze zwischen Betriebsausgabe und verdeckter Gewinnausschüttung
I. Gesetzlicher Förderauftrag der Genossenschaftsbank
Volksbanken und Raiffeisenbanken sind als Genossenschaften nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 GenG Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Der gesetzlich vorgeschriebene Zweck liegt in der Unterstützung und Förderung der einzelnen Mitglieder durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dadurch unterscheiden sich Genossenschaften von Kapitalgesellschaften. Die Mitglieder haben demnach Anspruch auf Teilhabe an der genossenschaftlichen Förderung ( I b ZR 50/62, NJW 1964 S. 352; Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG, § 1 Rz. 33; Lang/Weidmüller, GenG, § 1 Rz. 18).
Neben der Förderung durch Mitgliedergeschäfte können von den Kreditgenossenschaften auch Geschäfte mit Nichtmitgliedern abgeschlossen werden, soweit das in der Satzung zugelassen ist.
Die genossenschaftliche Förderung geschieht durch die Gewährung möglichst günstiger Konditionen in den bestehenden Leistungsaustauschbeziehungen der Mitglieder zum genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. Herzig, BB 1990 S. 603).