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Grundlagen - Stand: 13.10.2022

Eigentumsvorbehalt

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Eigentumsvorbehalts

Der Eigentumsvorbehalt ist das häufigste und wichtigste Sicherungsmittel des vorleistenden Verkäufers, der dem Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise stundet.

Normalerweise erfolgt die Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung und Übereignung der Sache Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Oftmals ist der Käufer nicht unmittelbar in der Lage, den Kaufpreis zu zahlen. Andererseits ist eine Zug um Zug Lieferung jedoch weder gewünscht noch praktikabel. Bei unbedingtem Abschluss eines Kaufvertrages über eine bewegliche Sache behält sich der Verkäufer dabei zu seiner eigenen Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Kaufsache vor. Die dingliche Übertragung des Eigentums steht unter einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung (§ 449 BGB).

Andererseits ist der Erwerber bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen, ggf. auch zu verwerten.

Mit dem Eintritt der Bedingung geht das Eigentum automatisch auf den Erwerber über, ohne dass es einer nochmaligen Einigung bedarf.

II. Einfacher Eigentumsvorbehalt

1. Vereinbarung

Im Normalfall wird der Eigentumsvorbehalt bereits im schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien vereinbart. Ein einseitiger Vorbehalt seitens des Verkäufers zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Zeitpunkt der beabsichtigten Übereignung ist nicht wirksam; vielmehr bedarf es auch hier einer entsprechenden Einigung mit dem Käufer. Allerdings kann sich diese wirksam aus den Gesamtumständen ergeben.

Regelmäßig enthalten die von den Verkäufern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, mit denen der Eigentumsvorbehalt vereinbart werden soll. Dabei begegnet der einfache Eigentumsvorbehalt im Rahmen der Inhaltskontrolle von AGB nach den §§ 305 ff. BGB keinen Bedenken. Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine stillschweigende Vereinbarung unter Kaufleuten möglich.

Steht der Eigentumsvorbehalt in Zusammenhang mit Teilzahlungsgeschäften (§ 501 BGB), entgeltlichem Zahlungsaufschub gegenüber Verbrauchern (§ 499 BGB) oder Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 BGB), sind Besonderheiten beachten (z.B. Schriftform gem. § 492 BGB).

Im internationalen Geschäftsverkehr ist zu beachten, dass die Vertragsparteien zwar grds. das auf den Vertrag anwendbare Recht im Wege der Rechtswahl festlegen können, dies jedoch nicht für dingliche Rechte wie den Eigentumsvorbehalt gilt (Belegenheitsort).

2. Wirkung

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ist der Veräußerer verpflichtet, dem Käufer den Besitz zu verschaffen sowie Eigentum bedingt zu übertragen.

Zivilrechtlich bleibt der Veräußerer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer.

Er darf jedoch über das Eigentum nicht anderweitig verfügen oder auf andere Weise den Bedingungseintritt unmöglich machen (§ 160 BGB, § 161 BGB). Die derart gesicherte Rechtsposition des Käufers wird als Anwartschaftsrecht bezeichnet, das dieser durch vollständige Zahlung des Kaufpreises zum Eigentumsrecht erstarken lassen kann.

Steuerrechtlich wird deswegen dem Käufer gem. § 39 AO das wirtschaftliche Eigentum zugerechnet, während der Verkäufer die Kaufpreisforderung aktivieren muss.

Die Rechte bei Leistungsstörungen richten sich nach den allgemeine Vorschriften; ein Herausgabeanspruch steht dem Veräußerer jedoch erst nach Rücktritt zu (§ 449 Abs. 2 BGB).

III. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Wird der vollständige Übergang des Eigentums nicht nur von der zugrundliegenden Kaufpreisforderung abhängig gemacht, sondern andere Forderungen des Veräußerers als Gläubiger einbezogen, liegt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vor. Er kann auch als Kontokorrentvorbehalt für alle Forderungen ausgestaltet sein.

Diesbezügliche Klauseln in AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Unter Kaufleuten werden sie grds. als zulässig angesehen, wobei jedoch im Einzelfall der Gefahr der Übersicherung begegnet werden muss.

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