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Ehevertrag
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Ehevertrags
Der Ehevertrag ist in § 1408 BGB definiert als Vertrag über die Regelung des Güterstandes der Ehegatten (§ 1408 Abs. 1 BGB) und über den Ausschluss oder die Modifizierung des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung (§ 1408 Abs. 2 BGB) (Ehevertrag im engeren Sinne) .
Mit diesen Regelungen können im Rahmen des Ehevertrages weitere Vereinbarungen verbunden werden. Die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten können durch Vereinbarungen der Verlobten und Ehegatten (Schlüsselgewalt, Ehename, Unterhalt, Sorgerecht) abgeändert werden (Ehevertrag im weiteren Sinne).
Der Ehevertrag kann sowohl vor wie nach Eingehen der Ehe geschlossen werden.
Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, gilt der Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 20a Abs. 3 LPArtG als Ehevertrag weiter.
II. Inhalt
1. Eheliches Güterrecht
Ein Ehevertrag ist erforderlich, wenn die Ehegatten für die Entwicklung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse in der Ehe oder für den Fall der Scheidung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 - 1390 BGB) nicht oder nicht uneingeschränkt angewendet haben wollen.
Im Rahmen einer Existenzgründung kann die Gestaltung des ehelichen Güterstandes bedeutsam werden.
Abweichend von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB ) können Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt sowie die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Insbesondere wenn sich Unternehmen in dem ehelichen Vermögen befinden, sollte über gezielte Gestaltungen nachgedacht werden. So kann über eine gezielte ehevertragliche Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich der gewünschte Schutz des Vermögens erreicht werden. Auch enthalten die Gesellschaftsverträge zur Gründung eines Familienpools typischerweise eine sog. Ehevertragsklausel (Güterstandsklausel).
In Verbindung mit gemischt-nationalen Ehen kommt einem Ehevertrag besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der durch Art 14 EGBGB gezogenen Grenzen können die Eheleute bei ihrer Eheschließung durch unmittelbare Rechtswahl bestimmen, nach welcher Rechtsordnung sich ihre allgemeinen Ehewirkungen richten sollen. Eine nur auf die güterrechtlichen Rechtsbeziehungen beschränkte Wahl ist nach Art 15 EGBGB möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die Wahl des deutschen Güterrechts nach § 15 EGBGB ggf. schenkungssteuerliche Folgen auslösen kann.
Die verschiedenen Güterstände ziehen unterschiedliche Folgen für den Erbfall nach sich, ausführlicher dazu den infoCenter-Beitrag .
2. Versorgungsausgleich
Während der Ehe erworbene Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- / Erwerbsunfähigkeit sind bei Beendigung der Ehe (durch Scheidung) unter den Ehegatten auszugleichen, wobei seit dem mit der Reform der Versorgungsausgleichs neue Regelungen gelten (VersorgAusglG). In einem Ehevertrag kann dieser Ausgleich zwar vollständig oder teilweise ausgeschlossen sowie modifiziert werden (§ 6 VersAusglG), eine richterliche Wirksamkeitskontrolle findet aber statt. Auch sollten steuerrechtliche Fragen nicht außer Acht gelassen werden.