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InfoCenter - Stand: 22.09.2024

Arbeitsmittel

Bernd Langenkämper
Wachstumschancengesetz

Die Bundesregierung hatte am das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) auf den Weg gebracht. Danach sollte die GWG-Abschreibung ab 2024 auf 1.000 € ausgeweitet werden, die Regelung hat es aber nicht final ins Gesetz geschafft.

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Mode-Bloggers für Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben/Werbungskosten

Nach dem Urteil des Fg Niedersachsen vom - 3 K 11195/21 sind Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind - unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang - nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

I. Definition der Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Güter, die unmittelbar zur Erledigung beruflicher Aufgaben notwendig sind. Aufwendungen hierfür müssen durch den Beruf veranlasst sein (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).

II. Anwendungsbereich

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG Werbungskosten. Sie sind daher bei den Überschusseinkunftsarten, insbesondere bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung, die Einnahmen mindernd zu berücksichtigen.

Gewinne aus der Veräußerung von einzelnen Arbeitsmitteln sind keine Einnahmen i.S.d. § 8 EStG (Ausnahme: privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG), R 9.12 Satz 3 LStR (kein zu erfassender Veräußerungsgewinn).

III. Verhältnis zu sonstigen Vorschriften

1. Kraftfahrzeugnutzung

Soweit ein Fahrzeug so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke eingesetzt wird, können entsprechende Aufwendungen nicht als Arbeitsmittel, sondern nur als Entfernungspauschale oder Reisekosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden, R 9.4 LStR.

2. Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nur noch in Ausnahmefällen (Heimarbeitsplatz, ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung oder das häusliche Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3. Konkurrenzverhältnis Arbeitsmittel/Arbeitszimmer

Aufwendungen für Gegenstände, die sowohl als Einrichtung des Arbeitszimmers als auch als Arbeitsmittel gewertet werden können, sind vorrangig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 zu berücksichtigen.

4. Abzug im Rahmen der Gewinneinkunftsarten

Soweit Arbeitsmittel zur Erledigung betrieblicher Aufgaben angeschafft werden, sind sie als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

5. Arbeitsmittel nach Umwidmung

Bei einer Umwidmung eines Arbeitsmittels nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA ist jedoch nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

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