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NWB Nr. 51 vom Seite 4077 Fach 19 Seite 3113

Das gerichtliche Mahnverfahren

von Rechtsanwalt Volkher Schweizer, Freiburg i. Br.

I. Einführung

Mit dem Mahnverfahren stellt die Zivilprozessordnung (ZPO) dem Gläubiger ein Mittel zur Verfügung, um schnell, kostengünstig und einfach einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Hiermit kann der Gläubiger die staatlichen Vollstreckungsorgane zur Durchsetzung eines begründeten Zahlungsanspruchs beim Schuldner einschalten. Hauptziel des Mahnverfahrens ist daher die Titulierung einer Geldforderung. Ein Zwischenziel stellt die Verjährungshemmung dar (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). Als weiteren Zweck des Mahnverfahrens kann bei Geldforderungen unter 751 € die – gesetzlich ausdrücklich vorgesehene – Möglichkeit der Vermeidung eines ansonsten obligatorischen Schlichtungsverfahrens (Güteverfahren) genannt werden (§ 15a Abs. 1, 2 Nr. 5 EGZPO i. V. mit Landesrecht; vgl. die Übersicht zum einschlägigen Landesrecht z. B. bei Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 15a EGZPO Rn. 27; vgl. dazu auch Viefhues, NWB F. 19 S. 2807). Demgegenüber verfolgt die aus dem materiellen Recht bekannte ”Mahnung” nach § 286 BGB eine andere Zielsetzung; sie ist vor allem für den Schuldnerverzug wichtig. Das gerichtliche Mahnverfahren ersetzt nicht nur diese materiell-rechtliche Mahnung, sondern geht in seiner Zielsetzung weit darüber hinaus.

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens stellt sich verkürzt w...