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NWB Nr. 51 vom Seite 4043

Keine Rückschenkung eines Grundstücks durch Aufhebung der Schenkungsabrede vor Umschreibung

von Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Hellmut Götz, Freiburg

In Schenkungsverträgen finden sich häufig Klauseln, die eine Rückgängigmachung einer getätigten Schenkung erlauben. Liegen die vertraglichen Voraussetzungen für den Widerruf der Schenkung vor und wird der Widerruf auch tatsächlich gegenüber dem Beschenkten erklärt, muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Der Schenker erhält den Gegenstand zurück. Die bereits eingetretenen schenkungsteuerlichen Folgen werden ebenfalls – über § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStGkorrigiert.

Daneben kommt es in der Praxis häufig vor, dass der geschenkte Gegenstand an den Schenker von Todes wegen zurückfällt. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Schenkungsvertrag von diesem Ereignis in seiner Wirksamkeit unberührt. Lediglich im ”Ergebnis”, nämlich dem Rückfall des geschenkten Gegenstands, ähneln sich die beiden Fälle. Schenkungsteuerlich hat der Gesetzgeber für den Sonderfall, dass die ursprüngliche Zuwendung von den Eltern oder Großeltern an Abkömmlinge erfolgte und die Schenker später Erben des Abkömmlings werden, eine Steuerfreiheit des ”Rückerwerbs” in § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG vorgesehen. In anderen Fällen bleibt es hingegen bei der ”doppelten” steuerpflichtigen Zuwendung, vom Schenker an den Beschenkten (unter Lebenden) und vom Beschenkten...