Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 51 vom Seite 4038

Maßgebliche Kenntnis im Rahmen des § 170 AO bei Schenkungen

von Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Hellmut Götz, Freiburg

Mit (BStBl 2003 II S. 502) hat der BFH die in der Praxis häufig anzutreffende Frage beantwortet, welche Dienststelle des FA Kenntnis von einem Erwerb haben muss, damit eine der Anzeige nach § 30 ErbStG vergleichbare Situation – nämlich anderweitige Kenntnisnahme des FA von der Schenkung – gegeben ist. Betroffen sind die Fälle, bei denen eine Anzeige des Erwerbs gegenüber dem FA – trotz Erklärungspflicht gem. § 30 ErbStG – unterbleibt, das FA aber auf anderem Wege von der Schenkung erfährt.

1. Zum Sachverhalt

Im Dezember 1987 wurden Geschäftsanteile an einer GmbH und an einer KG unentgeltlich übertragen. Der Beschenkte (Kl.) erhielt ferner durch Schenkungsvertrag vom November 1990 mittelbar ein Grundstück übertragen. Nachdem die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle im Jahr 1996 durch eine Mitteilung des FA für Großbetriebsprüfung anlässlich einer bei der KG durchgeführten Außenprüfung von den Schenkungen erfahren hatte, setzte die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle mit zwei Bescheiden vom die Schenkungsteuer für die Zuwendung der Kommanditbeteiligung unter Berücksichtigung der Zuwendung des Geschäftsanteils an der GmbH als Vorschenkung und für die mittelbare Grundstücksschenkung unter Be...