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BFH Urteil v. - IV R 172/83 BStBl 1985 II S. 579

Gesetze: AO § 130FGO § 100 Abs. 1

Leitsatz

1. Auch ein nichtiger Steuerverwaltungsakt kann seitens der Finanzbehörde als rechtswidrig gemäß § 130 Abs. 1 AO 1977 zurückgenommen werden.

2. Im Falle der Zurücknahme einer Prüfungsanordnung gemäß § 130 Abs. 1 AO 1977 besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 579
GAAAB-03122

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