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BFH Urteil v. - VII B 53/85 BStBl 1985 II S. 553

Leitsatz

1. Für den Antrag eines Milcherzeugers, einer Molkerei im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von dem Milchentgelt die Milchgarantiemengenabgabe abzuziehen, ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dem Milcherzeuger fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag und der Molkerei die Passivlegitimation.

2. Der Milcherzeuger kann die Festsetzung der Milchgarantiemengenabgabe, die in der Anmeldung des Käufers nach § 11 Abs. 2 MGVO zu sehen ist, anfechten und die Aussetzung der Vollziehung durch das HZA beantragen.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 553
VAAAB-03117

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