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BFH Urteil v. - IX R 81/82 BStBl 1985 II S. 390

Leitsatz

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge mit der Auflage, dem Übertragenden weiterhin die Nutzung zu gestatten, so ist der Nutzungswert der Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nicht ihm, sondern dem Übertragenden zuzurechnen. Infolgedessen kann der Steuerpflichtige keine Werbungskosten abziehen.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 390
QAAAB-03068

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