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BFH Urteil v. - II R 92/79 BStBl 1984 II S. 147

Gesetze: KVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. AStAnpG § 6

Leitsatz

Werden dadurch erhöhte Gewinnausschüttungen ermöglicht, daß freie Rücklagen zugunsten des Gewinns aufgelöst werden, und werden die entsprechenden Beträge als Zuschüsse wieder eingezahlt, so bleiben die Zuschüsse auch dann gesellschaftsteuerpflichtig, wenn die Gewinnausschüttungen bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer wegen Annahme einer Steuerumgehung insoweit nicht als berücksichtigungsfähige Ausschüttungen anerkannt werden und deshalb nicht zur Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes führen.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 147
BFHE S. 304 Nr. 139,
QAAAB-02835

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