1. Die Erweiterung i.S. von § 7b Abs. 2 Satz 1 EStG 1974 ist unter den gleichen Voraussetzungen ein Objekt, für das eine Steuerbegünstigung in Betracht kommt, wie der Ausbau i.S. von § 7b Abs. 2 Satz 1 EStG 1974 (vgl. , BFHE 129, 365, BStBl II 1980, 203).
2. Für die Entscheidung, ob ein Gebäude zu mehr als 80 v.H. Wohnzwecken dient, sind nur die Grundflächen der Wohnzwecken dienenden Räume in sinngemäßer Anwendung der § 43 und § 44 II. BVO festzustellen.
3. Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen i.S. von § 7b EStG gehört auch ein Raum mit Schwimmbecken oder Sauna.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 258 BFHE S. 222 Nr. 132, UAAAB-02115
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