In einem gegen den Arbeitgeber ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid sind nach § 211 i.V. mit § 97 Abs. 2 AO, § 46 Abs. 3 Satz 2 LStDV 1955/59 die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Steuerschulden nur dann anzugeben, wenn dies möglich und für das FA zumutbar ist. Das FA kann davon in der Regel absehen, wenn es den Arbeitgeber als Haftenden deshalb in Anspruch nehmen darf, weil sich aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung bei vielen Arbeitnehmern meist kleine Lohnsteuernachforderungsbeträge aufgrund von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten ergeben haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 669 BFHE S. 461 Nr. 130, HAAAB-02008
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