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BFH Urteil v. - GrS 1/78 BStBl 1980 II S. 99

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1FGO § 76 Abs. 2FGO § 92 Abs. 3FGO § 96 Abs. 1 Satz 2FGO § 105 Abs. 3VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Das Finanzgericht hat auf eine Klage auch dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat.

Voraussetzung einer Sachentscheidung ist jedoch, daß der Kläger bei der Bezeichnung des Streitgegenstands das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 99
BFHE S. 117 Nr. 129,
UAAAB-01801

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