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BFH Urteil v. - IV R 35/77 BStBl 1979 II S. 100

Gesetze: BJagdG § 7BJagdG § 8BJagdG § 10BJagdG § 11EStG § 13

Leitsatz

1. Eine Jagd steht nur dann mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang, wenn das zugehörige Jagdrevier - zumindest überwiegend - aus den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des betreffenden Betriebes besteht.

2. Besteht ein solcher Zusammenhang der Jagd mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, so stellt die Jagdausübung des betreffenden Land- und Forstwirts auch dann keine Liebhaberei dar, wenn sie - für sich betrachtet - nur Verluste bringen würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 100
BFHE S. 152 Nr. 126,
AAAAB-01504

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