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BFH Urteil v. - II R 97/77 BStBl 1978 II S. 568

Gesetze: AO (a.F.) § 211FGO § 40FGO § 65 Abs. 1 Satz 1FGO § 100FGO § 118 Abs. 1FGO § 120 Abs. 2 Satz 2GrEStG § 1 Abs. 3

Leitsatz

1. Die Rüge, das Finanzgericht habe einen angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid auf Grund eines Sachverhalts bestätigt, der nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung des Finanzamts gewesen sei, ist eine materiell-rechtliche Rüge und keine verfahrensrechtliche der Verkennung des prozeßrechtlichen Streitgegenstandes.

2. Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der der Besteuerung unterworfene Rechtsvorgang nicht an dem in dem Steuerbescheid genannten, sondern an einem anderen Tage zustandegekommen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 568
BFHE S. 397 Nr. 125,
KAAAB-01424

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