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BFH Urteil v. - II R 66/68 BStBl 1978 II S. 220

Leitsatz

1. Erstreckt sich eine Kette von Schenkungen über einen Zehnjahreszeitraum hinaus (wobei die äußeren Glieder der Kette mit mittleren in einem Zehnjahreszeitraum verbunden sind), lebt der Freibetrag wieder auf. Bei der Berechnung der Steuer für die erste Schenkung nach Ablauf eines Zehnjahreszeitraums ist zu der Berechnungsgrundlage der "Steuer, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit der letzten zu erheben gewesen wäre," der Freibetrag maximal in der Höhe des neuen Erwerbs, im übrigen aber in der Höhe zuzurechnen, in der er durch eine jetzt nicht mehr innerhalb des Zehnjahreszeitraums liegende Schenkung verbraucht worden war. Sofern dabei der Freibetrag nicht voll ausgeschöpft wird, lebt der Rest bei der folgenden Schenkung unter den gleichen Voraussetzungen auf.

2. Zur Frage der Vermeidung einer aus anderen Gründen möglichen Überprogression bei einer sich über zehn Jahre hinaus erstreckenden Kette von Schenkungen.

3. Ist eine Zuwendung, bei der der Schenker die Schenkungsteuer (nicht erst nachträglich) übernommen hatte, mit einer späteren Zuwendung zu verrechnen, so ist der "frühere Wert" der vorangegangenen Zuwendung der Betrag ihres Wertes zuzüglich der auf diesen Betrag zu errechnenden (nicht: der für die Schenkung einschließlich Steuerübernahme anzusetzenden) Steuer.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 220
BFHE S. 216 Nr. 124,
GAAAB-01285

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