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BFH Urteil v. - VII S 1/77 BStBl 1978 II S. 69

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 4

Leitsatz

1. Vollstreckungsmaßnahmen können Gegenstand von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (FGO § 69) sein, wenn sie selbständig mit Rechtsbehelfen angefochten sind.

2. Die Vollziehung einer bereits vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme kann nicht gemäß FGO § 69 Abs. 3 S. 4 aufgehoben werden, wenn dadurch die Entscheidung in der Hauptsache ins Leere ginge.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 69
BFHE S. 427 Nr. 123,
OAAAB-01226

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