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BFH Urteil v. - IV R 119/73 BStBl 1977 II S. 866

Gesetze: EStG § 5EStG § 4 Abs. 3EStG § 11 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

1. Geht ein Steuerpflichtiger von der Gewinnermittlung nach EStG § 5 zur Gewinnermittlung nach EStG § 4 Abs. 3 über, so sind im Rahmen der Einnahmen-Überschußrechnung grundsätzlich auch Tilgungsleistungen für solche Verbindlichkeiten Betriebsausgaben, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung schon im Vorjahr im Rahmen des Vermögensvergleichs nach EStG § 5 durch den Ansatz entsprechender Passivposten gewinnmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, aber nicht berücksichtigt worden sind.

2. Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach EStG § 5 unter bewußter Außerachtlassung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung von dem Ansatz entsprechender Passivposten abgesehen hat, um auf diese Weise ungerechtfertigte steuerliche Vorteile zu erlangen.

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 866
BFHE S. 154 Nr. 123,
TAAAB-01191

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