1. Geht ein Steuerpflichtiger von der Gewinnermittlung nach EStG § 5 zur Gewinnermittlung nach EStG § 4 Abs. 3 über, so sind im Rahmen der Einnahmen-Überschußrechnung grundsätzlich auch Tilgungsleistungen für solche Verbindlichkeiten Betriebsausgaben, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung schon im Vorjahr im Rahmen des Vermögensvergleichs nach EStG § 5 durch den Ansatz entsprechender Passivposten gewinnmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, aber nicht berücksichtigt worden sind.
2. Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach EStG § 5 unter bewußter Außerachtlassung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung von dem Ansatz entsprechender Passivposten abgesehen hat, um auf diese Weise ungerechtfertigte steuerliche Vorteile zu erlangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 866 BFHE S. 154 Nr. 123, TAAAB-01191
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