1. Geht ein Steuerpflichtiger von der Gewinnermittlung nach EStG § 5 zur Gewinnermittlung nach EStG § 4 Abs. 3 über, so sind im Rahmen der Einnahmen-Überschußrechnung grundsätzlich auch Tilgungsleistungen für solche Verbindlichkeiten Betriebsausgaben, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung schon im Vorjahr im Rahmen des Vermögensvergleichs nach EStG § 5 durch den Ansatz entsprechender Passivposten gewinnmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, aber nicht berücksichtigt worden sind.
2. Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach EStG § 5 unter bewußter Außerachtlassung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung von dem Ansatz entsprechender Passivposten abgesehen hat, um auf diese Weise ungerechtfertigte steuerliche Vorteile zu erlangen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 866 BFHE S. 154 Nr. 123, TAAAB-01191
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