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BFH Urteil v. - III R 172/72 BStBl 1977 II S. 233

Gesetze: BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Leitsatz

Ein Datenverarbeitungsbetrieb gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe, sondern zum Dienstleistungsgewerbe. Einem solchen Betrieb steht deshalb nur die Grundzulage von 10 % zu.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 233
BFHE S. 120 Nr. 121,
GAAAB-00932

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