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Fokus: Betriebsaufgabe eines freigegebenen Betriebs im Insolvenzverfahren
Der BFH hatte über Folgendes zu entscheiden: Kann ein im Insolvenzverfahren freigegebener Betrieb aufgegeben werden, und wie sind im Anschluss die Steuern zu ermitteln und im Insolvenzverfahren aufzuteilen? Lesen Sie im Folgenden, was der BFH urteilte und warum das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen werden musste (, NWB VAAAK-09532).
Sachverhalt
Über das Vermögen eines gewerblich tätigen Dachdeckermeisters wurde im Jahr 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der für das Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter gab am folgende öffentliche bekannt gemachte Erklärung ab: „Gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt der Unterzeichnende in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über Ihr Vermögen, dass das Vermögen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst wird und Ansprüche aus derselben Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.“
Der Dachdecker führte den Betrieb zunächst fort, stellte ihn aber nach einer behördlichen Gewerbeuntersagung im September 2015 ein. Der Insolvenzverwalter machte für 2015 einen Verlust aus der angeblichen Betriebsausgabe geltend.