1. Die Besteuerung gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß schon bei der Übertragung der Verwertungsbefugnis die spätere Übereignung des Grundstücks geplant ist.
2. Die Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG ist noch nicht übertragen, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft das Grundstück mit Gebäude zwar zur Fruchtziehung und Lastentragung zur Verfügung stellt, die Gesellschafter sich aber für die Fälle der Veräußerung des Grundstücks, des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft noch nicht über die Verteilung der stillen Reserven oder der eventuellen$
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 30 BFHE S. 96 Nr. 117, ZAAAB-00502
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