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GK Nr. 5 vom Seite 2

Eigentumsvorbehalte: Stumpfe Schwerter?

Von Erwin Bauschmann

Um zu verhindern, dass jemand Ware kauft, die ihm auch geliefert (also übergeben) wird, er aber „vergisst“, sie zu bezahlen, hält das BGB einen Notfallplan bereit. § 449 BGB ermöglicht nämlich, einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Er schützt den Verkäufer vor einem Zahlungsausfall, indem der Käufer vorerst nur Besitzer der gekauften Sache wird, aber noch nicht dessen Eigentümer. Damit stellt der Eigentumsvorbehalt eine Realsicherheit dar, weil die Sicherung des Lieferkredits infolge eines Zielkaufs nicht in der Person des Warenschuldners (= Käufers) besteht, sondern in Gestalt der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (= Realien).

Info

Eigentumsvorbehalte werden im Rahmen des Lernfeldes 2 (Aufträge kundenorientiert bearbeiten) behandelt. Soweit sie nicht schon in der AP 1 Prüfungsgegenstand waren, können sie in der AP 2 entweder im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde oder in Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften geprüft werden.

Wozu Eigentumsvorbehalte?

Theoretisch verringern Eigentumsvorbehalte das Risiko für den Lieferanten, Ware zu liefern, ohne den ihm zustehenden Kaufpreis zu erhalten. Dass es einen Zusammenhang zwischen ...

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GK - Die Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement