Instanzenzug: Az: II ZR 2/25vorgehend Hanseatisches Az: 11 U 244/18 Urteilvorgehend Az: 411 HKO 9/17 Urteil
Gründe
1Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. , juris Rn. 7 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR2.25.0
Fundstelle(n):
PAAAK-13830