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Grunderwerbsteuer | Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG geäußert (, NWB FAAAK-12724).
Hintergrund: Mit Urteilen vom - II R 44/18, NWB HAAAJ-16980, BStBl 2023 II S. 1009, und vom - II R 40/20, NWB EAAAJ-36596, BStBl 2023 II S. 1012, hat der BFH zur Frage Stellung genommen, ob und wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und es ihr für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG zugerechnet wird.
Mit dem JStG 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde in § 1 Abs. 4a GrEStG die Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG gesetzlich geregelt.
In dem Erlass äußern sich die obersten Finanzbehörden der Länder ausführlich zur
Zurechnung für Erwerbsvorgänge, die bis zum verwirklicht wurden, sowie zur
Zurechnu...