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Einkommensteuer | Kein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des früheren Arbeitnehmers beruht
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Stpfl. beruhen, sind nicht als „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) anzusehen (Anschluss an Senatsurteil vom - X R 25/23, NWB LAAAK-09531; Bezug: § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO; § 22 Nr. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG). S. 333
Eine Tätigkeit ist „mehrjährig“, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG). Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt darüber hinaus allerdings auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte voraus. Die Progressionswirkung eines bestimmten Teilbetrags der Einkünfte ist nicht die alleinige Voraussetzung für die Bejahung der Außerordentlichkeit dieser Eink...