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BFH 04.03.2026 VI B 44/25 (AdV), StuB 8/2026 S. 331

Einkommensteuer | Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Stpfl. zu erfolgen hat (Bezug: § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG; Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und d DBA-Luxemburg 2012; § 69, § 128 Abs. 3, § 135 Abs. 1 FGO).S. 332

Praxishinweise

(1) Der im Inland wohnende Antragsteller war im Streitjahr (2023) im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) unselbständig beschäftigt. Vom bis war er aktiv tätig, vom bis befand er sich im „préretraite-ajustement“ (Anpassungsvorruhestand). In diesem Zeitraum erhielt er Vorruhestandsvergütungen („indemnité de pré-retraite“) gem. Art. L. 585 1. und 585 2. des luxemburgischen code du ...