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Einkommensteuer | Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG
Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Stpfl. zu erfolgen hat (Bezug: § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG; Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und d DBA-Luxemburg 2012; § 69, § 128 Abs. 3, § 135 Abs. 1 FGO).S. 332
(1) Der im Inland wohnende Antragsteller war im Streitjahr (2023) im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) unselbständig beschäftigt. Vom bis war er aktiv tätig, vom bis befand er sich im „préretraite-ajustement“ (Anpassungsvorruhestand). In diesem Zeitraum erhielt er Vorruhestandsvergütungen („indemnité de pré-retraite“) gem. Art. L. 585 1. und 585 2. des luxemburgischen code du ...