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Einkommensteuer | Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie
(1) Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des , NWB NAAAH-53155, BStBl 2020 II S. 552). (2) Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das FG sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. (3) Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (Bezug: §§ 48 ff., 48 Abs. 1 Satz 3 EStG).
(1) Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i. S. des § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leist...