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Kirchensteuer | Kirchensteuerpflicht; Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche
(1) An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. mit § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen. (2) Die Finanzgerichte dürfen sich bei ihren Ermittlungen zum innerkirchlichen Recht regelmäßig nicht damit begnügen, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln und wiederzugeben. Sie müssen das innerkirchliche Recht vielmehr so anwenden, wie es die maßgeblichen inner-kirchlichen Stellen auslegen und anwenden. (3) Das gilt auch für die innerkirchlichen Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, da die Best...