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BGH Urteil v. - VIa ZR 1579/22

Instanzenzug: Az: 24 U 1488/21vorgehend LG Memmingen Az: 24 O 1442/20

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4matic als Gebrauchtfahrzeug, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.

2Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) und die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 3) gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insoweit weiter.

Gründe

3Die Revision hat Erfolg.

I.

4Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zu. Hinsichtlich des "Thermofensters" habe der Kläger ausreichende Umstände für die Annahme, die Beklagte habe im Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und diesen Umstand dem Kraftfahrt-Bundesamt im Typgenehmigungsverfahren verschwiegen, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen ergäben sich aus seinem Vorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Prüfstandserkennungssoftware.

6Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 komme ebenfalls nicht in Betracht, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege. Im Übrigen fehle einem entsprechenden Anspruch bereits deshalb die Grundlage, da eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliege. Selbst wenn man eine temperaturgesteuerte Reduzierung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung ansehen wolle, könne der Beklagten insoweit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da dem Kraftfahrt-Bundesamt die Implementierung derartiger Steuerungen bekannt gewesen und von ihm als zulässig angesehen worden sei.

II.

7Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

81. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

92. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat.

10a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

12b) Einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV konnte das Berufungsgericht auch aus anderen Gründen nicht verneinen. Seine Annahmen, unzulässige Abschalteinrichtungen lägen nicht vor und bezüglich des Thermofensters fehle es an einem Verschulden der Beklagten, werden von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

III.

13Das Berufungsurteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIAZR1579.22.0

Fundstelle(n):
NAAAK-13754