Suchen Barrierefrei
BGH Urteil v. - VIa ZR 1269/22

Instanzenzug: Az: 7 U 385/22vorgehend LG Mainz Az: 9 O 328/21

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2016 von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz GLC 220d 4-Matic, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

2Die auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen und die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung weiter.

Gründe

3Die wirksam auf deliktische Ansprüche des Klägers beschränkte (vgl. VIa ZR 1031/22, juris, Rn. 5 ff.; Urteil vom - VIa ZR 1713/22, juris Rn. 4; Urteil vom - VIa ZR 1446/22, juris Rn. 4) und insoweit auch im Übrigen zulässige Revision des Klägers ist begründet.

I.

4Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Entwicklung und Verwendung einer situationsabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems genüge nicht, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu begründen. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit sei vielmehr nur dann gegeben, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lasse. Solche Anhaltspunkte seien vom Kläger weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch seien sie ersichtlich.

6Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, §§ 6, 27 EG-FGV und der Richtlinie 2007/46/EG. Der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte gegen das Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern (Art. 2, 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), zumindest fahrlässig verstoßen habe. Die Beklagte habe detailliert und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie Thermofenster, Kühlmittelsolltemperaturregelung und die Programmierung zweier unterschiedlicher Betriebsmodi für die AdBlue-Einspritzung für erforderlich gehalten habe. Dementsprechend habe das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde im ursprünglichen Typgenehmigungsverfahren die im Abgassystem des Fahrzeugs vorhandenen Steuerungsmechanismen nicht als unzulässig eingestuft, was im Hinblick auf die Anforderungen, die an das Verhalten der Beklagten zu stellen seien, und bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit eines eventuellen Verstoßes zu berücksichtigen sei. Der Sorgfaltsmaßstab könne nicht über das hinausgehen, was kompetente Fachleute als zulässig angesehen hätten. Zudem liege das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der §§ 6, 27 EG-FGV oder der vom Kläger herangezogenen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

II.

7Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

81. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

92. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat.

10a) Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch das für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erforderliche Verschulden der Beklagten nicht verneint werden.

12aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des - vom Berufungsgericht unterstellten - objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 61 mwN; Urteil vom - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13). Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen (vgl. im Einzelnen aaO, Rn. 13 f.; Urteil vom - VIa ZR 1511/22, juris Rn. 12; Urteil vom - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12).

13bb) Diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, sämtliche Repräsentanten der Beklagten hätten sich im maßgeblichen Zeitpunkt in einem Rechtsirrtum befunden. Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann Bedeutung gewinnen, ob eine festgestellte Abschalteinrichtung in all ihren für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten von der damit befassten nationalen Behörde genehmigt war oder genehmigt worden wäre (vgl. VIa ZR 601/23, juris Rn. 13).

III.

14Das Berufungsurteil ist daher im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im tenorierten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

15Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIAZR1269.22.0

Fundstelle(n):
DAAAK-13753