Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - VII ZR 165/20

Instanzenzug: Az: VII ZR 165/20vorgehend Az: I-12 U 182/19vorgehend LG Bochum Az: I-3 O 198/19

Gründe

11. Der Antrag des Erinnerungsführers vom , die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. Rn. 1, juris; Rn. 6, ZinsO 2019, 1786, jeweils m.w.N.) Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. Rn. 5, juris m.w.N.), nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Akte dem Einzelrichter vorgelegt hat.

22. Die Erinnerung ist zulässig. Der Erinnerungsführer ist als einer der beiden bisherigen Gesellschafter der Klägerin, der infolge der Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, aufgrund des von ihm behaupteten zwischenzeitlichen Vermögensübergangs Rechtsnachfolger der Kostenschuldnerin und damit erinnerungsbefugt (vgl. Toussaint/Toussaint, KostR, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 13). Der Zeitablauf seit der Zurückweisungsentscheidung des Senats steht dem nicht entgegen.

33. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

4Der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom (Kassenzeichen: 780021122057) ist zutreffend. Der Tatbestand für die Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom erfüllt; die Kostenhaftung der Klägerin als Entscheidungsschuldnerin gem. § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der Kostengrundentscheidung dieses Beschlusses.

5Es besteht auch kein Grund, die Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 21 GKG nicht zu erheben, weil diese bei einer richtigen Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Sie ist nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler, gegeben (, Rn. 13 m.w.N., NJW 2025, 3503). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Einwand des Erinnerungsführers, es hätte im Rechtsstreit an der Aktivlegitimation der Klägerin gefehlt, was das Landgericht und das Berufungsgericht verkannt hätten, während im Falle eines entsprechenden richterlichen Hinweises die Klage schon vor dem Landgericht mit der Folge der Vermeidung weiterer Sachentscheidungen zurückgenommen worden wäre, ist von vorneherein ungeeignet, die Nichterhebung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu begründen. Diese Kosten sind dadurch verursacht, dass die Klägerin ihre Klage nach vollständiger Abweisung durch das Berufungsgericht vollumfänglich weiterverfolgt hat und hierzu mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision hat erreichen wollen. Dieses Begehren der Klägerin ist unbeeinflusst von der Auffassung des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation, das diese Frage im Berufungsurteil ausdrücklich hat dahinstehen lassen. Das mit ihrer Entscheidung zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verbundene Kostenrisiko trifft allein die Klägerin.

6Soweit im Übrigen das Vorbringen des Erinnerungsführers eine Beanstandung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat zu erkennen gibt, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil eine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses vom im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht stattfindet (vgl. Rn. 2 m.w.N., juris).

74. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Pamp

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:310326BVIIZR165.20.0

Fundstelle(n):
YAAAK-13626