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BGH Beschluss v. - I ZA 5/25

Instanzenzug: Az: I ZA 5/25 Beschlussvorgehend Az: 25 W (pat) 26/25 Beschluss

Gründe

1Die Eingabe der Antragstellerin vom in Verbindung mit ihrer Antragsschrift vom hat keinen Erfolg.

2I. Die mit Schriftsatz vom erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin bleibt erfolglos.

31. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 89a Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (, juris Rn. 4 mwN).

42. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom , den Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom abzulehnen, weder ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (§ 89a Satz 1 MarkenG) noch gegen andere Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verstoßen.

5a) Der Senat hat dem von der Antragstellerin formulierten Antrag schon deshalb den Erfolg abgesprochen, weil sie die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts an unzulässige Bedingungen geknüpft hat (vgl. , juris Rn. 2). Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat habe ihre Begründungen zu den sechs aufgestellten Bedingungen - insbesondere zu der mit Blick auf die unionsrechtliche Pflicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geforderten Geheimhaltungsvereinbarung - ignoriert (Rügen 1 und 9).

6Der Senat hat den Vortrag der Antragstellerin in seine Erwägungen einbezogen. Er hat ihre Vorgabe, dass der beizuordnende Notanwalt eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende Rechtsbeschwerdebegründung verfasse, allerdings als mit der anwaltlichen Eigenverantwortung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte unvereinbar erachtet (vgl. , juris Rn. 2). Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar auf die von der Antragstellerin formulierte Auflage, dass der beizuordnende Rechtsanwalt bestimmte rechtliche Beanstandungen in seine Rechtsbeschwerdebegründung aufnehme. Der Senat hat angenommen, dass es der selbstständigen Prüfung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts überlassen bleiben muss, ob er die von der Antragstellerin als zentral angesehenen Rechtsfragen im Rahmen des statthaften Rechtsmittels als aussichtsreiche Rügen ansieht.

7b) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, der Senat habe die Gehörsrüge der Antragstellerin außer Acht gelassen, das Bundespatentgericht habe ihren substantiierten Vortrag zu der fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin und dem von dieser begangenen vorsätzlichen Prozessbetrug übergangen. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts dargelegt, dass die Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei (Rüge 10).

8Der Senat hat eine Gehörsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG für unbegründet erachtet, weil das Bundespatentgericht - zu Recht - angenommen hat, die Antragstellerin könne nach § 82 Abs. 1 MarkenG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ihren Nichtigkeitsantrag nicht auf eine gesetzeswidrige Vertretung der Antragsgegnerin stützen. Auf dieser Grundlage musste das Bundespatentgericht die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nicht prüfen (vgl. , juris Rn. 13). Dass die Anhörungsrüge die Sichtweise des Bundespatentgerichts für rechtsfehlerhaft hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; , WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 28/25, juris Rn. 4; Beschluss vom - I ZB 37/25, juris Rn. 14).

9c) Die Anhörungsrüge beanstandet ohne Erfolg, auch der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Die Antragstellerin habe dargelegt, warum die Antragsgegnerin nach kalifornischem Gesellschaftsrecht nicht existent sei und es sich bei der Entscheidung des Bundespatentgerichts daher um ein Scheinurteil handele. Hierauf sei der Senat nicht eingegangen (Rüge 4).

10Der Senat hat den Vortrag der Antragstellerin für rechtlich unerheblich erachtet, weil sich daraus kein Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG ergibt (vgl. , juris Rn. 7 bis 12). Soweit die Anhörungsrüge meint, entgegen der Ansicht des Senats sei die Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, macht sie keinen Gehörsrechtsverstoß geltend, sondern beruft sich auf einen aus ihrer Sicht vorliegenden Rechtsfehler des Senats.

11d) Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat sei nicht auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente eingegangen, warum die Täuschung der Antragsgegnerin über ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Parteifähigkeit sowie der dadurch begangene vorsätzliche Prozessbetrug einen eigenständigen Rechtsbeschwerdegrund - unter anderem zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung - darstelle (Rüge 2).

12Der Senat hat ausgeführt, dass die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl. , juris Rn. 7). Er hat die Beanstandung der Antragstellerin deshalb unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG geprüft. Dabei hat er sich mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Er hat allerdings angenommen, dass eine nicht ordnungsgemäße Vertretung des Gegners wegen des Schutzzwecks des § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG und der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers zur Beschränkung der Verfahrensrügen auch mit Blick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geltend gemacht werden kann (vgl. , juris Rn. 8 bis 11).

13e) Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin übergangen, sie habe, vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Ablehnung der vollständigen Löschung der Unionsbildmarke Nr. 010505113 "B.       " der Antragsgegnerin durch das Amt der Euro-päischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wende und mit der sie ebenfalls rüge, die Antragstellerin sei nicht wirksam vertreten und nicht parteifähig. Dass ein erfahrener und fachkundiger Rechtsanwalt wie ihr Zustellungsbevollmächtigter die hierauf gestützte Rechtsverfolgung für aussichtsreich halte, widerlege die vom Senat angenommene Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, verletze den Grundsatz der Kohärenz des Unionsrechts und begründe die - durch ein Vorabentscheidungsersuchen aufzulösende - Gefahr einer Divergenz (Rüge 7).

14Der Senat hat angenommen, dass die von der Antragstellerin angeführte Unwirksamkeit der Vertretung der Antragsgegnerin und deren fehlende Parteifähigkeit einer Prüfung im zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich sind, weil diese Gesichtspunkte keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG begründen können (vgl. , juris Rn. 8 bis 13). Dann aber hatte der Senat keinen Anlass, darauf einzugehen, ob die Rügen der Antragstellerin in der Sache berechtigt sein können, und scheidet eine unterschiedliche Beurteilung dieser Gesichtspunkte durch den Senat und das Gericht der Europäischen Union von vornherein aus.

15f) Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Senat sei nicht auf den Vortrag der Antragstellerin eingegangen, wegen der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof sei aus verfassungsrechtlichen Gründen der Prüfungsmaßstab für eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO abzusenken, weil der Antragstellerin andernfalls der Zugang zum Bundesgerichtshof als letztinstanzlichem Gericht verschlossen bleibe (Rüge 3). Außerdem habe der Senat bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO einen falschen Maßstab angelegt. Er habe sich nicht auf die Prüfung der ganz offensichtlichen Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels beschränkt, sondern unter Vorwegnahme der Hauptsache eine vollständige Sachprüfung sämtlicher Rechtsbeschwerdegründe vorgenommen und die materiellen Rechtsfragen abschließend entschieden. Dabei habe er außer Acht gelassen, dass die Beiordnung eines Notanwalts nicht abgelehnt werden dürfe, wenn eine Rechtsfrage weder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt noch eindeutig zu beantworten sei. Dies verletze den Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz und ihr Recht auf Gleichbehandlung mit einer anwaltlich vertretenen Partei (Rüge 5). Ferner habe der Senat bei seiner Prüfung nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ohne fachkundige anwaltliche Unterstützung gestellt habe und ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt die vorzubringenden Argumente gegebenenfalls fachkundig hätte aufbereiten können. Dadurch habe er ihr die Möglichkeit zur effektiven Einflussnahme auf eine Rechtsbeschwerdeentscheidung genommen, ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt und sie ohne sachlichen Grund wie eine anwaltlich vertretene Partei behandelt (Rüge 8).

16Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet werden kann (zu § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO verneinend , GRUR-RR 2017, 416 [juris Rn. 5]; Beschluss vom - X ZR 10/23, juris Rn. 22; offenlassend , NJW 2011, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom - I ZB 18/23, juris Rn. 3; Beschluss vom - I ZB 54/24, juris Rn. 3). Jedenfalls hat der Senat die Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin nicht verletzt.

17Der Senat hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreichen kann (vgl. , juris Rn. 6). Für eine Absenkung dieses Maßstabs mit Blick auf die Singularzulassung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte hat er keinen Anlass gesehen, weil der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer uneingeschränkten weiteren Instanz gebietet (vgl. , juris Rn. 11). Der Senat hat die Erfolgsaussicht einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde auch nicht verneint, weil die Darlegungen der Antragstellerin nicht den Anforderungen an eine anwaltlich verfasste Rechtsbeschwerdebegründung genügten. Er hat auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und nach Aktenlage geprüft, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts möglicherweise an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG leidet. Eine solche Möglichkeit hat der Senat ausgeschlossen, ohne dass er die sich stellenden Rechtsfragen als ungeklärt oder nicht eindeutig zu beantworten angesehen hat. Vielmehr hat er unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs angenommen, dass eine fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin auch im Fall eines vorsätzlichen Prozessbetrugs sowie die von der Antragstellerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG zweifellos nicht begründen können (vgl. , juris Rn. 8 bis 14).

18g) Die Anhörungsrüge macht erfolglos geltend, der Senat sei nicht auf die von der Antragstellerin formulierten und begründeten unionsrechtlichen Fragen eingegangen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geböten. Dadurch habe er den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt und ihr den gesetzlichen Richter entzogen (Rüge 6).

19Selbst wenn mit der Anhörungsrüge neben der Gehörsrechtsverletzung auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden könnte, liegen solche Verstöße nicht vor. Soweit die von der Antragstellerin formulierten Vorlagefragen die Entscheidung des Bundespatentgerichts betreffen, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass eine (unterstellte) Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union als solche keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG begründen kann (vgl. , juris Rn. 14 unter Verweis auf die Ausführungen in , GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I). Soweit die Vorlagefragen die Entscheidung des Senats betreffen, hält er die Regelungen der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO unzweifelhaft für vereinbar mit den Grundrechten der Antragstellerin (zur Verfassungskonformität vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; , GRUR-RR 2020, 509 [juris Rn. 12 f. und 16]; Beschluss vom - I ZA 5/25, juris Rn. 5).

20II. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

211. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom hilfsweise beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde als versäumt angesehen werden sollte. Der Senat hat diesen Antrag entgegen der Beanstandung der Anhörungsrüge (Rüge 11) zur Kenntnis genommen. Er hat ihn allerdings dahin ausgelegt, dass die Antragstellerin aus Kostengründen zunächst lediglich die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist - verbunden mit der formgerechten Einlegung einer Rechtsbeschwerde - für den Fall angekündigt hat, dass ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt nach Fristablauf Rechtsbeschwerde einlegen wird (vgl. , NJW-RR 2002, 204 [juris Rn. 5]; zur Prozesskostenhilfe vgl. , NJW-RR 2018, 61 [juris Rn. 14]).

222. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom klargestellt, dass sie am hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und die Bescheidung dieses Antrags begehrt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (vgl. , juris Rn. 3; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. , juris Rn. 4). Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO muss sich eine Partei bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

23III. Soweit die Anhörungsrüge erneut Vorlagefragen formuliert und hilfsweise deren Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, sieht der Senat hierzu nach wie vor keinen Anlass. Er hat aus den im Beschluss vom und in diesem Beschluss dargelegten Gründen keinen Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin vorgegebene Vertraulichkeitsvereinbarung nicht entscheidungserheblich ist, die fehlende Anwendbarkeit des § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG auf den nicht vorschriftsgemäß vertretenen Gegner auch im Fall eines vorsätzlichen Prozessbetrugs unionsrechtskonform ist und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

24IV. Nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, war auch über ihre in diesem Zusammenhang eingelegte Rechtsbeschwerde zu befinden. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom erklärt, die vorliegende Rechtsbeschwerde werde an diesem Tag eingelegt und sei damit fristgerecht. Durch die mit diesem Schriftsatz eingelegte Rechtsbeschwerde hole sie die versäumte Handlung nach. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

25V. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anhörungsrüge zurückzuweisen ist, auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog und, soweit die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Koch                         Feddersen                         Pohl

             Schmaltz                               Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA5.25.0

Fundstelle(n):
GAAAK-13525